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Schenkung an Kinder zu Lebzeiten in Österreich: Was erlaubt ist, was gemeldet werden muss und worauf man achten sollte
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Schenkung an Kinder zu Lebzeiten in Österreich: Was erlaubt ist, was gemeldet werden muss und worauf man achten sollte

by Rene Reinsch 12. Mai 2026
12. Mai 2026

Kurzzusammenfassung

  • Schenkungen an Kinder sind in Österreich seit 2008 steuer- und erbschaftsteuerfrei – wer aber mehr als 50.000 Euro innerhalb eines Jahres verschenkt, muss das dem Finanzamt melden.
  • Immobilien gelten als Sonderfall: Hier fällt Grunderwerbsteuer an, und der Eintrag ins Grundbuch kostet zusätzlich – auch bei Schenkungen innerhalb der Familie.
  • Wer zu Lebzeiten verschenkt, muss den Pflichtteil im Blick behalten: Schenkungen an Kinder werden im Erbfall angerechnet und können Streit unter Geschwistern auslösen.

 

Schenkung statt Erbe – was spricht dafür, Vermögen schon zu Lebzeiten weiterzugeben?

Die Gründe, Vermögen nicht dem Erbfall zu überlassen, sondern es bereits zu Lebzeiten weiterzugeben, sind vielfältig. Manche wollen sicherstellen, dass ein Kind in einer konkreten Lebenssituation – Hauskauf, Studium, Unternehmensstart – tatsächlich profitiert. Andere möchten späteren Erbstreit unter Geschwistern von vornherein entschärfen. Wieder andere denken schlicht an Klarheit: Was zu Lebzeiten geregelt ist, muss nach dem Tod nicht mehr geklärt werden.

Hinzu kommt ein praktischer Aspekt, der oft unterschätzt wird: Wer selbst noch handlungsfähig ist, kann Bedingungen stellen, Rückforderungsrechte einbauen und die Übertragung gestalten. Ein Erblasser kann das nicht mehr.

In Österreich ist die rechtliche Ausgangslage dabei vergleichsweise unkompliziert: Seit der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2008 ist das Verschenken von Vermögen an Kinder grundsätzlich steuerfrei. Was bleibt, sind Meldepflichten, Sonderfälle bei Immobilien – und der Pflichtteil.

 

Welche Steuern und Meldepflichten gelten bei Schenkungen in Österreich?

Die häufigste Fehlannahme vorweg: Es gibt in Österreich keine Schenkungsteuer mehr. Seit 2008 wurden sowohl Schenkung- als auch Erbschaftsteuer abgeschafft. Wer seinem Kind Geld, Wertpapiere oder Schmuck schenkt, zahlt darauf keine Steuer – unabhängig vom Betrag.

Was es gibt, ist eine Schenkungsmeldepflicht nach §121a BAO. Sie greift, wenn innerhalb eines Kalenderjahres von derselben Person an dieselbe Person Schenkungen von insgesamt mehr als 50.000 Euro erfolgen. Die Meldung muss binnen drei Monaten nach der Schenkung beim Finanzamt eingehen – formlos über FinanzOnline oder schriftlich. Wer die Meldung vergisst, riskiert eine Finanzordnungswidrigkeit.

Wichtig: Die Meldepflicht ist keine Steuer. Es entsteht dadurch keine Steuerschuld – es geht dem Finanzamt rein um Transparenz und Dokumentation.

Bargeld und Banküberweisung unter 50.000 Euro pro Jahr und Person bleiben damit vollständig meldungsfrei. Viele Familien nutzen das bewusst: Kleinere Beträge können über mehrere Jahre steuerfrei und ohne Bürokratie übertragen werden.

 

Was passiert mit dem Pflichtteil – und wie wirken sich Schenkungen auf das spätere Erbe aus?

Hier liegt die häufig unterschätzte Komplexität. Kinder gehören in Österreich zu den Pflichtteilsberechtigten – sie haben nach §762 ABGB Anspruch auf die Hälfte dessen, was ihnen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Diesen Anspruch kann man als Elternteil nicht einfach wegschenken.

Entscheidend ist die Schenkungsanrechnung: Erhält ein Kind zu Lebzeiten eine Schenkung, wird diese grundsätzlich auf seinen späteren Pflichtteil angerechnet – sofern nichts anderes vereinbart wurde. Erhält ein Kind also 100.000 Euro geschenkt und der Pflichtteil beträgt später ebenfalls 100.000 Euro, hat es rechnerisch bereits alles erhalten.

Brisanter wird es, wenn mehrere Kinder vorhanden sind und nur eines beschenkt wurde. Das nicht beschenkte Geschwisterkind kann im Erbfall verlangen, dass die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt wird – bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte gilt dabei keine zeitliche Beschränkung. Eine Schenkung von vor zwanzig Jahren kann also im Erbfall noch relevant werden.

Wer solche Konflikte vermeiden will, sollte Schenkungen an Kinder schriftlich dokumentieren, klar festhalten ob eine Anrechnung gewünscht ist oder nicht – und im Zweifel einen Notar einbinden.

 

Immobilien verschenken: Was bei Wohnungen und Häusern besonders zu beachten ist

Bei Geld oder Wertpapieren ist eine Schenkung oft mit einer Überweisung und einer kurzen Dokumentation erledigt. Bei Immobilien ist der Aufwand deutlich höher – und es fallen Kosten an, auch wenn keine Steuer im klassischen Sinne erhoben wird.

Grunderwerbsteuer: Auch bei Schenkungen innerhalb der Familie wird Grunderwerbsteuer fällig. Sie berechnet sich seit der Reform 2016 nach dem Grundstückswert und ist gestaffelt: 0,5 % bis 250.000 Euro, 2 % für den Teil zwischen 250.000 und 400.000 Euro, 3,5 % für alles darüber. Bei einer Immobilie im Wert von 300.000 Euro sind das rund 2.250 Euro – überschaubar, aber nicht null.

Grundbucheintragungsgebühr: Hinzu kommt die Eintragungsgebühr von 1,1 % des Verkehrswerts für die Eigentumsübertragung im Grundbuch. Auch diese fällt unabhängig davon an, ob es sich um Kauf oder Schenkung handelt.

Notarpflicht: Die Übertragung einer Immobilie bedarf eines notariell beglaubigten Übergabevertrags. Ohne Notar kein Grundbucheintrag.

Wohnrecht und Fruchtgenussrecht: Viele Eltern, die ihre Immobilie an Kinder übertragen, sichern sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht – letzteres erlaubt, die Immobilie weiterhin zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten. Beides ist rechtlich problemlos möglich und im Übergabevertrag festzuhalten.

Ein kurzer Hinweis, der hier genügt: Bei Immobilienschenkungen empfiehlt sich anwaltliche oder notarielle Begleitung – die steuerlichen und erbrechtlichen Wechselwirkungen sind zu individuell für Schablonenlösungen.

 

Häufige Fragen

Kann ich eine Schenkung an mein Kind später widerrufen? In Österreich ist der Widerruf einer Schenkung grundsätzlich möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft. Klassische Gründe sind grober Undank des Beschenkten oder die nachträgliche Verarmung des Schenkers. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann im Schenkungsvertrag vertragliche Rückforderungsrechte vereinbaren – etwa für den Fall, dass das Kind vor dem Schenker stirbt oder die Immobilie verkauft.

Müssen Schenkungen an Kinder immer notariell beurkundet werden? Nur bei Immobilien ist eine notarielle Beglaubigung gesetzlich vorgeschrieben. Geldschenkungen können formlos erfolgen – per Überweisung, bar oder durch Vermögensübertragung. Empfehlenswert ist aber auch hier eine schriftliche Dokumentation, etwa um spätere Streitigkeiten über Anrechnung oder Schenkungsabsicht zu vermeiden.

Was passiert, wenn mein Kind die geschenkte Immobilie verkauft? Verkauft das Kind die Immobilie innerhalb von zwei Jahren nach der Schenkung, fällt Immobilienertragsteuer an – berechnet auf den Unterschied zwischen dem ursprünglichen Anschaffungswert der Eltern und dem Verkaufserlös. Nach Ablauf dieser Frist oder bei selbst genutztem Hauptwohnsitz gelten Ausnahmen. Die steuerliche Situation beim späteren Verkauf sollte bei der Schenkungsplanung mitgedacht werden.

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